Ausweispflicht

Energieausweis – der Typenschein für Ihre Immobilie

Bei Neubauten muss ein Energieausweis (EA) erstellt werden, sofern dafür in den Bauordnungen keine speziellen Ausnahmen normiert sind. Im Verkaufs- und Vermietungs- bzw. Verpachtungsfall muss auch für bestehende Gebäude ein EA ausgestellt werden. Damit verfügen alle Kauf- und Miet-/Pachtobjekte in Gebäuden über vergleichbare Angaben bzgl. des energetischen Normverbrauches.

Der EA muss rechtzeitig vor der Vertragserklärung vorgelegt und binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss im Original oder in einer vollständigen Kopie ausgehändigt werden.

Wird kein EA vorgelegt bzw. ausgehändigt, so kann das Recht auf Aushändigung entweder gerichtlich geltend gemacht werden oder man kann selber einen Energieausweis einholen und die daraus entstandenen angemessenen Kosten binnen drei Jahren ab Vertragsabschluss vom Verkäufer/Vermieter einfordern.
Darüber hinaus wird die Nichtaushändigung des EA mit einer Verwaltungsstrafe geahndet. 

Weitere Details und Info´s zu den Ausnahmen finden Sie hier.

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